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KulturGB NRW

§ 25 Kulturentwicklungsplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/25#abs-1 (1) Ziel der Kulturentwicklungsplanung des Landes sind Verbindlichkeit und Planungssicherheit für die Kulturverantwortlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/25#abs-2 (2) Das Land stellt seine kulturpolitischen Planungen zu Beginn einer Legislaturperiode im Rahmen einer Konferenz den Kulturakteurinnen, -akteuren und -verantwortlichen vor. Diese Konferenz wird protokolliert und dokumentiert, so dass die wesentlichen Ergebnisse für alle Teilnehmenden nachvollziehbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/25#abs-3 (3) Die Ergebnisse gehen als Kulturentwicklungsplanung in die parlamentarische Beratung. Dabei ist die mittelfristige Finanzplanung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/25#abs-4 (4) In spartenbezogenen Konferenzen wird die Kulturentwicklungsplanung begleitet und evaluiert. Dies beinhaltet auch die Mitwirkung bei der Evaluation der Richtlinie nach § 22.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/25#abs-5 (5) Einzelheiten zum Verfahren werden durch das für Kultur zuständige Ministerium in einer Richtlinie geregelt.

§ 24 § 26